Allgemeine Geschäftsbedingungen
Marion Urban, AJUVIS Büroservice

Stand: 01.10. 2022

§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich, gültige Fassung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von Marion Urban, AJUVIS Büroservice (im Folgenden „AJUVIS“ oder „Auftragnehmerin“) sind Vertragsbestandteil und stellen zusammen mit dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von AJUVIS an den einzelnen Kunden, einem ggf. daneben abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag sowie der Datenschutzerklärung (https://ajuvis-bueroservice.de/datenschutz/) die ausschließliche Grundlage für die Nutzung der von AJUVIS angebotenen Bürodienstleistungen dar, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AJUVIS hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

(2) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen AJUVIS und dem Kunden sind zumindest in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie zumindest in Textform bestätigt hat.

(3) Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Änderungen der AGB werden dem unternehmerischen Kunden durch AJUVIS schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten Bedingungen nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

§ 2 Angebot, Leistungsinhalt

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, assistiert AJUVIS dem Kunden in den Bereichen Personalmanagement, Büromanagement, Buchhaltung und Rechnungswesen sowie Gesundheitsmanagement auf selbständiger Basis bei dessen Aufgaben. Die Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Gegenstand der Tätigkeit von AJUVIS ist jeweils die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten (wirtschaftlichen oder anderen) Erfolges.

(2) AJUVIS ist an keinerlei Vorgaben des Kunden zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. AJUVIS organisiert die Durchführung und den Ablauf der zu erbringenden Leistungen selbst. Die Auftragnehmerin unterliegt dabei keinen Weisungen des Kunden und ist in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Projektbezogene Zeitvorgaben des Kunden sind jedoch ebenso einzuhalten wie fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Ebenso ist auf besondere betriebliche Belange des Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit von AJUVIS Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Darstellung von Angeboten der Auftragnehmerin auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Kunden, ein Angebot abzugeben bzw. eine Dienstleistung anzufragen. AJUVIS wird dem Auftraggeber ein individuelles Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen machen. Aus diesem Angebot ergeben sich die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten der Auftragnehmerin.

(4) Soweit der Kunde im Laufe der Zusammenarbeit Zusatzaufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. AJUVIS hat Anspruch darauf, dass der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Sofern die Auftragnehmerin und der Kunde keine separaten Konditionen hinsichtlich des Zusatzauftrags vereinbaren, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmungen der grundsätzlichen vertraglichen Einigung zwischen AJUVIS und dem Kunden auch für Erweiterungen der Tätigkeit gelten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Preisvereinbarung zwischen AJUVIS und dem Kunden ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, ersatzweise aus dieser Bestimmung. Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.

(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist. Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands sind für die korrekte Abführung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an die Finanzbehörde ihres Landes grundsätzlich selbst verantwortlich; soweit nichts Abweichendes vereinbart, stellt AJUVIS unternehmerischen Kunden außerhalb Deutschlands im Sinne des Reverse Charge-Verfahrens ausschließlich die Nettovergütung in Rechnung, ohne Mehrwertsteuer.

(3) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung von AJUVIS nach Zeit abzurechnen. AJUVIS bietet dem Kunden eine Abrechnung auf Stunden- oder Tagessatzbasis an, zuzüglich Spesen und Auslagen in nachgewiesener und erforderlicher Höhe. Die Zeitabrechnung nach Stunden erfolgt mittels Viertelstunden-Taktung, mit Auf- bzw. Abrundung auf jeweils 15, 30, 45 oder 60 Minuten. Die Auftragnehmerin hat für eine lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnung der für den Kunden aufgebrachten Arbeitszeit zu sorgen. Soweit die Auftragnehmerin und der Kunde keine Preisabsprache treffen, sind Leistungen von AJUVIS nach den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.

(4) Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder den Umständen die Leistungspflicht der Auftragnehmerin definiert ist. Soweit nicht ein anderes vereinbart, umfasst der Paketpreis immer nur das Entgelt für die Tätigkeiten von AJUVIS. Alle zusätzlich erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen sowie Kosten für Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern der Auftragnehmerin) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.

(5) AJUVIS stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen – je nach Art und Inhalt der beauftragten Tätigkeiten – i.d.R. monatlich bis zum 10. des Folgemonats, oder nach Abschluss projektbezogener Tätigkeiten in Rechnung. Die Zahlung des Kunden ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. AJUVIS stehen die gesetzlichen Rechte, insbesondere der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 zu.

(6) AJUVIS ist berechtigt, im Einzelfall bei Aufnahme der Tätigkeit oder zu Beginn eines Projektes einen angemessenen Vorschuss vom Kunden zu verlangen. AJUVIS ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erhält dieser Rechnungen zusätzlich auf dem Postweg. Für den Erhalt bzw. Fristenlauf bleibt jedoch die elektronische Zustellung maßgebend.

(7) Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist AJUVIS berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der fälligen Vergütung oder der Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist AJUVIS berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

(8) Der Kunde kann gegenüber AJUVIS nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder die Aufrechnung auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9) AJUVIS ist wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt.

(10) Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Kunden zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich.

§ 4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Verzug

(1) AJUVIS ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

(2) AJUVIS übt die vertragliche Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten oder rein remote aus. Soweit im Einzelfall eine betriebliche Anwesenheit der Auftragnehmerin erforderlich ist, stellt der Kunde nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Der Kunde stellt AJUVIS alle zur Ausübung der vertraglichen Tätigkeiten erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung.

(3) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der kundenseitigen Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(4) Liefer- und Leistungszeiten sowie deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag bzw. nachträglich wirksam vereinbart wurden.

(5) Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer dritter Kooperations- oder sonstiger Vertragspartner des Kunden angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Zulieferung durch die dritten Kooperations- oder sonstiger Vertragspartner des Kunden. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, AJUVIS vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung ihrer vertraglichen Leistung beachten soll. AJUVIS ist nicht für den Inhalt der im Auftrag des Kunden erstellten Arbeiten verantwortlich. Die Überprüfung der fachlichen, sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit der Arbeiten liegt ausschließlich beim Kunden.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, AJUVIS rechtzeitig die für die Ausführung der beauftragten Tätigkeiten erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen für Textverkehr oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden). Soweit der Kunde AJUVIS während der Dauer der Zusammenarbeit einen VPN-oder sonstigen Zugriff auf das Netzwerk des Kunden, von ihm genutzte Software, einen Email-Account etc. zur Verfügung stellt, ist die Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen, insbesondere auch (jedoch nicht ausschließlich) datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Gewährleistung der erforderlichen IT- und Datensicherheit ausschließliche Sache des Kunden. Der Kunde stellt AJUVIS insoweit von jeglichen Ansprüchen (auch Dritter) frei.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die beauftragten Dienste und Tätigkeiten der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des an AJUVIS erteilten Auftrages.

(4) Sofern der Kunde AJUVIS körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, AJUVIS auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung bzw. der Abwehr von Ansprüchen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.

§ 6 Annahmeverzug, Haftung des Kunden

(1) Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste von AJUVIS in Verzug, ist er zur Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin hat sich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Kunde wird insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt.

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist AJUVIS berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Auftragnehmerin werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3) Soweit der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. AJUVIS haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

§ 7 Rechte am Ergebnis

(1) Soweit bei der Leistung von AJUVIS schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Kunde eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, ist diese extra zu vergüten.

(2) Soweit AJUVIS ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin zu benennen, sofern nicht vertraglich anderes vereinbart ist.

§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Sofern in dem Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt diese. Eine vorzeitige Kündigung ist in diesem Fall nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Festlaufzeit nicht zugemutet werden kann. Erfolgt zum Ende einer fest vereinbarten Laufzeit keine Einigung auf eine neue Festlaufzeit und arbeiten AJUVIS und der Kunde weiter zusammen, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag und kann nach Abs. 2 beendet werden.

(2) Ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.

(3) Eine Kündigung hat stets schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

(4) Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen von AJUVIS anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der Auftragnehmerin diejenigen Kosten, die ihr aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind (z.B. noch erforderliche Datensicherungen).

§ 9 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AJUVIS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AJUVIS nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AJUVIS, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung von AJUVIS unterfallen nur Informationen, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen des Kunden, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne das Verschulden von AJUVIS allgemein bekannt ist oder wird oder ohne das Verschulden der Auftragnehmerin allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Kunden erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

§11 Datenschutz

(1) AJUVIS erhebt im Rahmen des Zustandekommens des Vertrags, sowie der Vertragsdurchführung Daten des Kunden im Rahmen des geltenden Rechts. Dabei werden insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) beachtet.

(2) Zum Zwecke der Durchführung und Durchsetzung des Vertrages mit dem Kunden ist AJUVIS berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und weiterzugeben. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierzu gehören insbesondere der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, das Geburtsdatum oder die Kontoverbindung. Der Kunde stimmt insoweit zu, dass folgende persönliche Daten, nämlich Unternehmensname, Vorname, Nachname, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n), Postanschrift, UID-Nummer und Zahlungsdaten zur Auftragsabwicklung und zur Personalisierung von Angeboten der Auftragnehmerin gespeichert und verarbeitet werden.

(3) AJUVIS verpflichtet sich dazu, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und umfangreiche Schutzmaßnahmen auf technischer und persönlicher Ebene einzusetzen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass AJUVIS alles nach aktuellem Stand der Technik dafür unternimmt, die erhaltenen Kundendaten zu schützen.

(4) Die Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Soweit i.R.d. Tätigkeit von AJUVIS für den Kunden eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt, schließen AJUVIS und der Kunde diesbezüglich einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen AJUVIS und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz von AJUVIS Erfüllungsort.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von AJUVIS Gerichtsstand. AJUVIS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.